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Änderung § 1 BGenTGKostV vom 15.08.2013
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§ 1 BGenTGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 BGenTGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 1 Kosten | (Text neue Fassung)§ 1 Gebühren und Auslagen |
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. (2) Als Auslagen werden vom Kostenschuldner die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben. | (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben. |
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