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Änderung § 5 BGenTGKostV vom 15.08.2013
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§ 5 BGenTGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 BGenTGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Sonstige Gebühren | |
(Text alte Fassung) Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für | (Text neue Fassung) Bei anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für |
1. nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 100 Euro, 2. Bescheinigungen und Beglaubigungen 12,50 bis 150 Euro. |
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