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Änderung § 6 BGenTGKostV vom 15.08.2013
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§ 6 BGenTGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 6 BGenTGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist. |
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