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§ 5 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997
BGBl. I S. 1625
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 25.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
11 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 31 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 4
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§ 6
§ 5 Ausschluß von Ansprüchen
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels
135a
Abs. 2 des
Grundgesetzes
betreffen.
§ 4
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