(1) 1Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro monatlich. 2Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 180 Euro monatlich. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichsleistungen nach den Sätzen 1 und 2.
(2)
1Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach
§ 17 oder
§ 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre.
2Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
- 1.
- für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grundbetrages zuzüglich
- 2.
- der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe.
2Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt.
3Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen.
4Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2408
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387