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§ 9 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit



(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.

(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.

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