Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten



(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.

(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 15 BerRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 7 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... „oder sich aus Absatz 1a ergebenden" eingefügt. 3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten ...