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§ 15 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 15 BerRehaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerRehaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 7 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... „oder sich aus Absatz 1a ergebenden" eingefügt. 3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten ...
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