(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. 2Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249