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§ 20 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 20 Antrag
1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1752 m.W.v. 29. November 2019
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Frühere Fassungen von § 20 BerRehaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1752 |
aktuell vorher | 09.12.2010 | Artikel 3 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1744 |
aktuell vorher | 29.08.2007 | Artikel 3 Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21.08.2007 BGBl. I S. 2118 |
aktuell | vor 29.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 BerRehaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerRehaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
Artikel 3 3. DDROpfRehaVG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum 31. Dezember 2007" durch das Datum 31. Dezember ...
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Artikel 3 RehaRVG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Antrag Der Antrag auf Erteilung ... 1 bis 3 entsprechend." 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Antrag Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von ...
Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
Artikel 3 4. DDROpfRehaVG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt. ...
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