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§ 21 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 21 Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
- 1.
- Angaben zur Person,
- 2.
- Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
- 3.
- eine Darstellung der Verfolgung,
- 4.
- Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
- 5.
- die Angabe von Beweismitteln,
- 6.
- eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie
- 7.
- Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.
Text in der Fassung des Artikels 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 21 BerRehaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BerRehaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerRehaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 2 RVLSG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3" ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ...
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