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§ 21 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 21 Inhalt des Antrags



Der Antrag soll enthalten

1.
Angaben zur Person,

2.
Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,

3.
eine Darstellung der Verfolgung,

4.
Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,

5.
die Angabe von Beweismitteln,

6.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie

7.
Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.



 
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Frühere Fassungen von § 21 BerRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BerRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 2 RVLSG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3" ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ...