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§ 25 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 25 Verwaltungsverfahren



(1) 1In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1 können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) 1Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. 2Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. 3Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.



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Frühere Fassungen von § 25 BerRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2408
aktuellvor 01.01.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 BerRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2408
Artikel 2 5. DDROpfRehaVG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... die Angabe „123" durch die Angabe „153" ersetzt. 2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Führt eine ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 2 RVLSG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... 4. die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung." 5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit ...