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Änderung § 8 BerRehaG vom 26.11.2015

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§ 8 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 8 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anspruchsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 214 Euro monatlich. 2 Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 153 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro monatlich. 2 Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 180 Euro monatlich. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichsleistungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) 1 Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. 2 Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:



(3) 1 Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:

1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grundbetrages zuzüglich

2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe.

vorherige Änderung

2 Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 3 Für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



2 Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. 3 Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 4 Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.

(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.



(heute geltende Fassung)