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Änderung § 23 BerRehaG vom 09.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 23 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt


(Text alte Fassung)

Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.

(Text neue Fassung)

1 Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gestellt werden. 2 Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.