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Änderung § 7 BerRehaG vom 01.04.2012

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§ 7 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 7 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erstattung von Kosten


(Text alte Fassung)

Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 79 bis 83 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.

(Text neue Fassung)

Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.

 

 
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