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Änderung § 3 BerRehaG vom 29.11.2019

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§ 3 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 3 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verfolgte Schüler


(1) 1 Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,

2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,

4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

(Text alte Fassung)

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt. 2 Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. 2 Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.