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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben
§ 1 - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 1 Zweck der Förderung
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.
(2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.
(3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt.
(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1802/a25853.htm