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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben

§ 2 - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 2 Förderung der Promotion



(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Die Promotion muß durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hochschule erfolgen.

(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluß lediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt, wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder eine Studienordnung einen Abschluß nicht vorsieht. Die Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes Jahr vor Ablauf der in der Promotionsordnung vorgeschriebenen Studiendauer.



 

Zitierungen von § 2 GFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GFG Auftragsverwaltung
... Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten, 2. des Anteils der Förderung ...