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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben
§ 3 - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 3 Förderung eines weiteren Studiums
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Vertiefung oder Ergänzung seines bisherigen Studiums insbesondere durch verstärkte Beteiligung an der Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Das weitere Studium muß an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule eingerichtet worden sein.
Zitierungen von § 3 GFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GFG Dauer der Förderung
... hinaus gewährt werden. Eröffnet das in einem weiteren Studium im Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglichkeit zur Promotion, so kann für den Abschluß ...
§ 14 GFG Auftragsverwaltung
... Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3 ) und den Fachrichtungen der Stipendiaten, 2. des Anteils der Förderung innerhalb ...
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