Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben
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§ 7 - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.