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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben
§ 8 - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 8 Dauer der Förderung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer).
(2) In besonderen Fällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden. Eröffnet das in einem weiteren Studium im Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglichkeit zur Promotion, so kann für den Abschluß der Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist. Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Promotion oder die Teilnahme an einem weiteren Studium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert worden ist.
(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spätestens
- 1.
- mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,
- 2.
- innerhalb des Bewilligungszeitraums
- a)
- mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder des Abschlusses des weiteren Studiums,
- b)
- mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine entgeltliche berufliche Tätigkeit aufnimmt.
Zitierungen von § 8 GFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a GFG Darlehensbedingungen
... nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung des Stipendiums gemäß § 8 Abs. 3 geendet hat. (4) Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur soweit ...
§ 12 GFG Verordnungsermächtigung
... 2. die Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2), 3. die Rückzahlung des Stipendiums nach den §§ 7a ...
§ 14 GFG Auftragsverwaltung
... 2. des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den ... (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben, 3. der Summe der Ausgaben a) für ...
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