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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben

§ 10 - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 10 Pfändungsschutz



(1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendienbetrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.

(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Stipendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förderungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung.

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