(1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt.
(2) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche Mitteilung
- 1.
- der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten,
- 2.
- des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben,
- 3.
- der Summe der Ausgaben
- a)
- für Grundstipendien,
- b)
- für Familienzuschläge,
- c)
- für die Förderung von Auslandsaufenthalten,
- d)
- für Sachkosten und Reisekosten im Inland,
- 4.
- die bei der Beendigung der Förderung erreichte Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der Doktorprüfungen.