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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (KuArbGeldFristV k.a.Abk.)
V. v. 15.01.2003 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch § 2 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3267
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-3-19-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-3-19-1 Sozialgesetzbuch
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§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:
- 1.
- Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 15 Monate verlängert;
- 2.
- die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, auf 24 Monate verlängert.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1805/a25899.htm