Artikel 4 - Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (6. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 29.10.1980 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 05.11.1980; FNA: 1134-12 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.

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Zitierungen von Artikel 4 Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 6. OrdenErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. OrdenErl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erlaß über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
E. v. 19.02.1996 BGBl. I S. 321
Erlaß BwEhrZErlÄndErl
... Leistungen nach einer Dienstzeit von sieben Monaten verliehen werden. Nach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und ...


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