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§ 3 - Korbmachermeisterverordnung (KorbmMstrV)
V. v. 07.11.1993 BGBl. I S. 1868; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:
- 1.
- ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,
- 2.
- eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,
- 3.
- eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide,
- 4.
- ein Korb aus Weidenschienen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1807/a25911.htm