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§ 4 - Korbmachermeisterverordnung (KorbmMstrV)
V. v. 07.11.1993 BGBl. I S. 1868; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
- 2.
- Flechten eines Zopfrandes,
- 3.
- Drehen von Griffen,
- 4.
- Schichten eines Korbes,
- 5.
- Brennen und Biegen eines Kreises,
- 6.
- Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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