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§ 1 - Korbmachermeisterverordnung (KorbmMstrV)
V. v. 07.11.1993 BGBl. I S. 1868; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7110-3-109 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen, insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,
- 2.
- Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln, insbesondere aus Weiden und Rattan,
- 3.
- Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an Möbeln und zur Raumgestaltung,
- 4.
- Herstellung von Rahmengeflechten.
(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung,
- 2.
- Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwendung,
- 3.
- Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbelteile,
- 4.
- Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung,
- 5.
- Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,
- 6.
- Kenntnisse der Oberflächenbehandlung,
- 7.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
- 8.
- Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 10.
- Lesen von Entwürfen und Zeichnungen,
- 11.
- Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen,
- 12.
- Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten,
- 13.
- Herstellen von Schablonen und Formen,
- 14.
- Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holzspänen,
- 15.
- Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und Umwickeln,
- 16.
- Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen, Fitzen,
- 17.
- Matten, Stäben, Kreuzen,
- 18.
- Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Henkeln und Griffen,
- 19.
- Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbesondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und Ausflechten,
- 20.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1807/b5136.htm