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§ 5 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
(1) 1Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale
- 1.
- in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,
- 2.
- Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,
- 3.
- Anzahl, Art und Ort der Anlage,
- 4.
- Kapazität der Anlage.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen.
(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze G. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4363 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 5 UStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 |
aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 |
aktuell | vor 24.10.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 UStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... Nachweise zu führen sind (§ 4), 3. der Entsorgung bestimmter Abfälle ( § 5 ), 4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a), ...
§ 6 UStatG Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen (vom 01.01.2022)
... Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von ... Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des ...
§ 13 UStatG Hilfsmerkmale (vom 16.05.2024)
... des Wasserversorgers oder des Abwasserentsorgers, 5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen, 6. ... nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden. (3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
... Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind, 3. § 5 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen ...
§ 15 UStatG Anschriftenübermittlung (vom 01.01.2022)
... der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... von Bioabfällen mittels Biotonne erfolgt." 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit ... Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Erhebung des ...
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 5 ElektroGNRG Folgeänderungen
... In § 5 Absatz 3 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch ...
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