§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den
§§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den
§§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.
Frühere Fassungen von § 6 UStatG
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interne Verweise§ 16 UStatG Übermittlung (vom 16.05.2024) ... 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A Nummer 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
V. v. 16.08.1995 BGBl. I S. 1058; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
§ 1 UStatGAusnV ... und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken wird bei höchstens 25.000 Betrieben ...
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