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§ 10 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe



(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen

1.
herstellen, einführen oder ausführen oder

2.
in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,

die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.

(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,

1.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen,

2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und

3.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.

(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid

1.
herstellen, einführen oder ausführen oder

2.
in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,

das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid zu deren Funktionieren benötigen.

(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,

1.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und

2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid.

(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.





 

Frühere Fassungen von § 10 UStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuell vorher 21.11.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 15.11.2014 BGBl. I S. 1724
aktuellvor 21.11.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 UStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9), 8. bestimmter klimawirksamer Stoffe ( § 10 ), 9. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11), 10. der Waren ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
... wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, 9. § 10 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Wort „ausgetretenen" durch das Wort „freigesetzten" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
...  10 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 ...