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§ 10 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
- 1.
- herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.
- in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen,
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und
- 3.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
- 1.
- herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.
- in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze G. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4363 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 10 UStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363 |
aktuell vorher | 21.11.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15.11.2014 BGBl. I S. 1724 |
aktuell | vor 21.11.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 UStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9), 8. bestimmter klimawirksamer Stoffe ( § 10 ), 9. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11), 10. der Waren ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
... wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, 9. § 10 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Wort „ausgetretenen" durch das Wort „freigesetzten" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... 10 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 ...
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