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§ 11 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz



1Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Ausnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören,

1.
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, folgende Erhebungsmerkmale:

a)
Investitionen in Sachanlagen,

b)
Wert der erstmals gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen,

c)
Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände,

die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert nach Art der Investition und Sachanlage sowie additiven und integrierten Umweltschutzmaßnahmen,

2.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, untergliedert nach

a)
laufenden Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:

aa)
steuerlichen Abschreibungen,

bb)
Fremdkapitalzinsen,

cc)
Personalkosten,

dd)
laufenden Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe,

ee)
laufenden Aufwendungen für Energie,

ff)
laufenden Aufwendungen für weitere Leistungen, die selbst oder durch Dritte durchgeführt werden,

b)
sonstigen laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:

aa)
laufenden Aufwendungen für Gebühren und Beiträge,

bb)
anderen laufenden Aufwendungen.

2Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Unternehmen in der Untergliederung der Erhebungsmerkmale nach Ländern ersetzt werden. 3Die Erhebungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst. 4Im Bereich Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. 5Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. 6Umweltmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von § 11 UStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 UStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... klimawirksamer Stoffe (§ 10), 9. der Aufwendungen für den Umweltschutz ( § 11 ), 10. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).  ...
§ 13 UStatG Hilfsmerkmale (vom 16.05.2024)
... der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen, 8. für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes. (2) Mit den ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
...  die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, 10. § 11 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und ... Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das ...
§ 16 UStatG Übermittlung (vom 16.05.2024)
... die Plausibilisierung der erhobenen Daten über Investitionen für den Umweltschutz nach § 11 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden. (4) Die Angaben zu tätigen Personen und zum Umsatz in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 6 BükrEG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen." 9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben ...

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das Statistische Bundesamt." 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ... der erhobenen Daten über Investitionen für den Umweltschutz nach § 11 verwendet werden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 2 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... durch das Wort „Abwasserentsorgung" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den ... ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz (1) Die Erhebung erfasst bei ... 16 Abs. 2 wird die Angabe „von § 7" durch die Angabe „nach §§ 7 und 11 Abs. 2" ersetzt.  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 1 2. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... gestrichen. c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes." 8. ... ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst: „10. § 11 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und ... geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach §§ 7 und 11 Abs. 2 " durch die Angabe „nach § 7" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die ...