(1) 1Die Erhebung erfasst bei höchstens 15.000 Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutzleistungen produzieren und erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, für diese Güter und Leistungen die Erhebungsmerkmale
- 1.
- Art der Güter und Leistungen sowie die damit erzielten Umsätze nach inländischen und ausländischen Abnehmern,
- 2.
- in den Erhebungseinheiten in der Produktion und für die Erbringung dieser Güter und Leistungen eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.
2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden nach Umweltmaßnahmen sowie nach den Umweltbereichen nach Anhang V der
Verordnung (EU) Nr. 691/2011 erfasst.
3Im Bereich Klimaschutz werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst.
(2) Ausgenommen von der Erhebung nach Absatz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,
- 1.
- die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen,
- 2.
- die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören,
- 3.
- die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit weniger als 20 tätigen Personen,
- 4.
- die dem Dienstleistungssektor zugeordnet sind und wenn der Umsatz des Unternehmens, dem diese Betriebe und Einrichtungen jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024) ... Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe, 11. § 12 die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen. ... abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12 . In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen, ...
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839