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§ 13 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 13 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
- 1.
- Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
- für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,
- 4.
- für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens und bei Angaben zu Wasser- oder Abwasserentgelten zusätzlich Name und Anschrift des Wasserversorgers oder des Abwasserentsorgers,
- 5.
- für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
- 6.
- für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer,
- 7.
- für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen,
- 8.
- für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes.
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 13 UStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 UStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
... Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach ...
§ 18 UStatG Übergangsregelung (vom 16.05.2024)
... vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, anzuwenden. Die in § 13 Absatz 1 Nummer 4 genannten Hilfsmerkmale werden ab dem Berichtsjahr 2023 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt." 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 2 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden." 6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 1 2. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... anderen laufenden Aufwendungen." d) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort ... des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, anzuwenden. Die in § 13 Absatz 1 Nummer 4 genannten Hilfsmerkmale werden ab dem Berichtsjahr 2023 ...
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