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§ 14 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 14 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
- 1.
- § 3
- a)
- im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, - b)
- im Falle des Absatzes 2
die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, - c)
- im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
- 2.
- § 4
- a)
- im Falle der Nummer 1
die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, - b)
- im Falle der Nummer 2
die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
- 3.
- § 5
- a)
- im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen, - b)
- im Falle des Absatzes 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, - c)
- im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
- 4.
- § 5a
- a)
- im Falle des Absatzes 1
die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, - b)
- im Falle der Absätze 2 bis 5
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen, - c)
- im Falle der Absätze 6 bis 8
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden,
- 5.
- § 7
- a)
- im Falle der Absätze 1 und 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, - b)
- im Falle des Absatzes 3
die für die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt worden sind, - c)
- im Falle der Absätze 5 und 6
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,
- 6.
- § 8
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, - 7.
- § 8a
die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen worden ist, - 8.
- § 9
- a)
- im Falle des Absatzes 1
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind, - b)
- im Falle des Absatzes 2
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
- 9.
- § 10
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, - 10.
- § 11
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe, - 11.
- § 12
die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen.
(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.
(4) Für Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen, der Betrieb oder die Einrichtung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 14 UStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 UStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
... sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig. (4) Für ...
Zitat in folgenden Normen
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen, 29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 6 BükrEG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Für ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 2 1. UStatGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... die folgende Nummer 29a eingefügt: „29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die ...
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... und damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz im Jahr erzielen." 5. § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) im Falle des Absatzes ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 2 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... die Wörter Adressen für elektronische Post" ersetzt. 7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort ...
Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 7 RGU Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... durch das Wort „gefährliche" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „besonders ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 1 2. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
V. v. 16.08.1995 BGBl. I S. 1058; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Eingangsformel UStatGAusnV
... Grund des § 14 Nr. 3 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März ...
Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
V. v. 30.04.1984 BGBl. I S. 669; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Eingangsformel UmWStatG§8V
... Grund des § 14 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März ...
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