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§ 8a - Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft
1Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. 2Die Angaben hierzu sind bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 8a UStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a UStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
... 8 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, 7. § 8a die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 1 2. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen." 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen ... 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft Die ... cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. § 8a die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- ...
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