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Änderung § 2 UStatG vom 01.01.2022

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§ 2 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 2 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr


(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen

1. der Abfallentsorgung (§ 3),

2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),

3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),

(Text alte Fassung)

4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),

5.
der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),

6.
der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),

7.
bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),

8.
der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),

9.
der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),

5. der
öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),

6.
der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),

7.
der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),

8.
bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),

9.
der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),

10.
der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.



(heute geltende Fassung)