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Änderung § 8 UStatG vom 16.05.2024

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§ 8 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 8 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung


(Text neue Fassung)

§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung


vorherige Änderung

1 Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. 2 Die Erhebung erfasst

1.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:

a)
Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,

b)
Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, nach Menge sowie nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,

c)
Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

d)
Art der Abwasserbehandlung,

e)
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbesondere entsprechend der Abwasserverordnung, nach Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

f)
Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Verbleib mit Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres und

2. 1 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Betrieben, die Klärschlamm zur Verwendung in der Landwirtschaft abgeben, zusätzlich die Erhebungsmerkmale Beschaffenheit sowie die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. 2
Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis f und Nummer 2 der Wirtschaftszweig nach Abschnitt A - 'Land- und Forstwirtschaft, Fischerei' des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen.



1 Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. 2 Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,

2.
Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, nach Menge sowie nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,

3.
Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

4.
Art der Abwasserbehandlung,

5.
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbesondere entsprechend der Abwasserverordnung, nach Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

6.
Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung mit Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres.

3
Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 der Wirtschaftszweig nach Abschnitt A - 'Land- und Forstwirtschaft, Fischerei' des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen.

(heute geltende Fassung)