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Änderung § 9 UStatG vom 30.07.2016

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§ 9 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(Text neue Fassung)

§ 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen


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(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale

1. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,

2. Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten,



(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Erhebungsmerkmale

1. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung, und das für die Bewertung des Unfalls vorgegebene betroffene Gebiet,

2. Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck,

(Textabschnitt unverändert)

3. Ursache des Unfalls,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes,



4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des freigesetzten und wiedergewonnenen Stoffes,

5. Unfallfolgen,

6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale



(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Erhebungsmerkmale

1. Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,



2. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung, und das für die Bewertung des Unfalls vorgegebene betroffene Gebiet,

3. Ursache des Unfalls,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs,



4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, freigesetzten und wiedergewonnenen Stoffes,

5. Unfallfolgen,

6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung.

(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.

vorherige Änderung

(4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale

1. Art und Standort der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den Standortgegebenheiten,

2. Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage,

3. Art und maßgebende Wassergefährdungsklasse des Stoffes.