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Änderung § 6 UStatG vom 01.01.2022
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§ 6 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 6 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen. (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres. | (Text neue Fassung) (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen. (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres. |
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