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Änderung § 7 UStatG vom 01.01.2022

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§ 7 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 7 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

1. Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der Gewinnungsanlage,

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, folgende Erhebungsmerkmale:

1. Gewinnung von Wasser nach Art, Menge sowie Ort der Gewinnungsanlage mit Geokoordinaten und Nutzungsdauer der Anlage im Berichtsjahr,

2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand 30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussgebieten, sowie

4. Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge.

(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

1.
Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

2. Art,
Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers und Ort der Einleitstelle des Abwassers,

3.
Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,

4.
Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach Gemeinden,

5.
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers,

6.
Ausbaugröße der Anlagen,

7.
Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche.

Die Erhebung
nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006.

(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,

2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,



3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach Menge, gegliedert nach Gemeinden, und Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, gegliedert nach Gemeinden,

4. Menge des Eigenbedarfs an Wasser und Menge der Wasserverluste.

(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten,

1.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:

a)
Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Anlagen zur Regen- und Mischwasserbehandlung, jeweils gegliedert nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

b)
Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

c)
Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,

d)
Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, angeschlossene Einwohnerwerte sowie die Namen der angeschlossenen Gemeinden,

e)
Menge des nach der Behandlung in Abwasserbehandlungsanlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen insbesondere nach Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

f)
Ausbaugröße der Anlagen sowie deren Nutzungsdauer im Berichtsjahr, und

2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale
Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die Fläche, auf der oder in die die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort mit Geokoordinaten.

(3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, folgende Erhebungsmerkmale:

1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres,

2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres,

3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.

vorherige Änderung

(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.



(4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.