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Änderung § 15 UStatG vom 30.07.2016

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§ 15 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 15 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Anschriftenübermittlung


(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.

(2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vorliegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und von diesen beauftragten Dritten, die solche Bescheinigungen hinterlegt haben.

(3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten Sachverständigenorganisationen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)