(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des nach §
10 des
Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (BAnz. S. 15302) höchstens das 13fache beträgt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrieben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken.
(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus deren geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990.
(4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhundert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt.
§ 5 BUZAV Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung ... einschließlich der Rückstellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 überschreiten. (2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds ... Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten ... nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach Absatz 1 und 2, teilt das ... Kreditabwicklungsfonds zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds ... einmal monatlich bestätigt. Die Bestätigung gilt als Zuteilung. (5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 6 BUZAV Verzinsung und Tilgung ... Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, ... zeitnahe Veröffentlichung sorgt. (2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, ...