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§ 5 - Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)
neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 5 Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 überschreiten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Außenhandelsbetriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen überschreiten.
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinstitut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem betroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entsprechende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat.
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach Absatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen das Sondervermögen des Bundes "Kreditabwicklungsfonds" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestätigung gilt als Zuteilung.
(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 5 BUZAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BUZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BUZAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BUZAV Verzinsung und Tilgung
... § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli 1990 ... § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe ...
§ 7 BUZAV Vorläufigkeit der Zuteilung
... Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet, ...
§ 7a BUZAV Vorab-Zuteilung
... vorab vorläufig Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von ... gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom ...
§ 9 BUZAV Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... Zuteilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auch ohne ...
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