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§ 7a - Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)
neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 7a Vorab-Zuteilung
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993 gemäß § 36 D-Markbilanzgesetzes geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1991 geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
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