Tools:
Update via:
§ 8 - Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)
neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 8 Abtretung, Verpfändung und Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet werden.
(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert hinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Ausgleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen, die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewandelte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldverschreibungen in entsprechendem Umfang zu übertragen. Soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ist der Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch bemessen waren, in Geld zu erstatten.
Anzeige
Zitierungen von § 8 BUZAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BUZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BUZAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a BUZAV Vorab-Zuteilung
... Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/181/a2373.htm