Anlage - Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)

neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands

Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Kennziffern der Berechnung Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen



(Formblatt siehe BGBl. I 1994 S. 3742)



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