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§ 1 - Flächenstillegungsverordnung 1991 (FlStillV 1991 k.a.Abk.)

§ 1



In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsgesetzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die auf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Vorschriften stillgelegt worden sind.

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