Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Flächenstillegungsverordnung 1991 (FlStillV 1991 k.a.Abk.)
V. v. 28.11.1991 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 62 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.09.1991; FNA: 7847-17-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 01.09.1991; FNA: 7847-17-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 3
(1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes 1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbauplan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestellten Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Antragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maßstab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1812/a25958.htm