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§ 1 - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt wird.
Zitierungen von § 1 HeimMindBauV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HeimMindBauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimMindBauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 HeimMindBauV Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Einrichtung betreibt, in der 1. die Mindestanforderungen an die ...
§ 33 HeimMindBauV Nichtanwendung von Vorschriften
... Verkehrsflächen und sanitäre Anlagen enthalten, auf die Einrichtungen nach § 1 nicht mehr anzuwenden: 1. die Verordnung des Wirtschaftsministeriums des ...
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