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§ 17 - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)

neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 17 Therapieräume



In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können. Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwendet werden.



 

Zitierungen von § 17 HeimMindBauV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HeimMindBauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimMindBauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeimMindBauV Anwendungsbereich
... aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt ...
§ 26 HeimMindBauV Therapieräume
...  17 gilt ...
§ 30 HeimMindBauV Fristen zur Angleichung
... Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen ...
§ 31 HeimMindBauV Befreiungen
... Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen ...
§ 32 HeimMindBauV Ordnungswidrigkeiten
... 25 Satz 1 nicht vorhanden sind, 6. die Therapieräume nach § 17 oder § 26 nicht vorhanden ...